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STATUTEN DES VEREINS

​

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 

Der Verein führt den Namen "Sezession Graz". Er hat seinen Sitz in Graz, und erstreckt seine Tätigkeit auf das In- und Ausland. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstreckt seine Tätigkeit (vorwiegend bildende Kunst) auf das In- und Ausland.

a.) die Veranstaltung von jährlichen Kunstausstellungen in und außerhalb von Graz;

b.) die Förderung der künstlerischen und beruflichen Interessen der Mitglieder, die Pflege der Beziehungen zu einheimischen und fremden Künstlern und Kunstfreunden;

c.) das Bestreben einer Einflussnahme auf künstlerische Unternehmungen aller Art.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

a.) aus den Beiträgen der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder,

b.) aus den Überschüssen von Veranstaltungen des Vereines;

c.) aus Spenden

Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge. In notwendigen Fällen kann der Vorstand die Erlassung oder die 

Herabsetzung des Mitgliedsbeitrages beschließen.

Die Vollversammlung des Vereines beschließt jedes Jahr die Höhe der Mitgliedsbeiträge mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a.) Mitgliedsbeiträge

b.) Sponsoren 

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft 

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

A.) ordentliche Mitglieder sind die ausübenden und die berufenen Ehrenmitglieder;

a.) ausübende Mitglieder sind die dem Verein angehörenden Maler, Bildhauer, Architekten, Grafiker, Kunstgewerbler, Kunstfotografen, Kunstfilmfotografen, Bühnenbildner, Kunsthistoriker und Schriftsteller;

b.) berufene Mitglieder sind solche, die auf anderen, nicht der bildenden Kunst zugehörigen oder sonstigen geistigen Gebieten wirken und die Berufung zur Mitgliedschaft das Ansehen des Vereines heben und die künstlerische Entwicklung seiner Mitglieder zu fördern geeignet ist. Die Zahl der berufenen Mitglieder soll nie ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder 

übersteigen.

c.) Ehrenmitglieder sind solche, denen auf Grund besonderer Verdienste um den Verein und die bildende Kunst im allgemeinen, die Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand verliehen wird.

B.) Außerordentliche Mitglieder können sowohl physische als auch juristische Personen sein.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt über schriftliches Ansuchen oder über Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes durch den Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. Zur Aufnahme eines ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedes ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung ebenfalls mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder. Ordentliche Mitglieder haben, soweit sie einem der oben genannten Berufszweige angehören, das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe der Vorstandsbeschlüsse die Ausstellungen des Verbandes zu beschicken und an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und mitzuarbeiten. Sie haben ferner das Recht an der Hauptversammlung teilzunehmen, da selbst ihr Stimmrecht auszuüben und haben aktives und passives Wahlrecht in den Vorstand. Ferner haben sie bei allen Ausstellungen und Veranstaltungen des Vereines freien Eintritt. Außerordentliche Mitglieder haben freien Eintritt zu den Ausstellungen des Vereins. Sie können an den Hauptversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen und haben daspas sive Wahlrecht in den Vorstand. Die Zahl der außerordentlichen Mitglieder darf ein Drittel der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Endigung der Mitgliedschaft erfolgt durch:

a.) Austritt kann jederzeit erfolgen, welcher drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden muss und die Verpflichtung zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr bleibt weiterhin bestehen.

b.) durch den Tod;

c.) durch Ausschluss, welcher wegen Nichterfüllung der Vereinspflichten, unehrenhaften Handlungen, Verstoß gegen Vereinsinteressen und Verletzung künstlerischer Interessen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit beschlossen werden kann.

d.) Ebenso kann die Ausschließung aus dem Vereine beschlossen werden und zwar mit 2/3 Mehrheitsbeschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als 6 Monate im Rückstand bleibt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monates beim Vorstand berufen werden. Jedes Ausscheiden aus dem Verein lässt die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge aufrecht bestehen, doch erlischt mit dem Tage des Ausscheidens 

jedes Mitgliederrecht und jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

a.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung  der  Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 

b.) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.

c.) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

d.) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den 

betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

e.) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand

(§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15

 

§ 9: Generalversammlung 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche 

Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

a.) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b.) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c.) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d.) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG,

§ 11 Abs. 2 dritter Satz der Statuten),

e.) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer

(Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes  Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7.) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist die Hauptversammlung eine halbe Stunde nach dem ursprünglich festgesetzten Termin

ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

8.) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden

soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/In, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied 

den Vorsitz.

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§ 10: Aufgaben der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a.) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b.) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c.) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d.) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e.) Entlastung des Vorstands;

f.) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g.) Verleihung und Aberkennung der Mitgliedschaft;

h.) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i.) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus Präsident/In und 2 Stellvertreter/innen, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. 

Der Verein wird vom Vorstand geleitet, welcher von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt wird und dieser für seine Amtstätigkeit verantwortlich ist. Er besteht aus 7 Mitgliedern und hat aus seiner Mitte einen

Präsident/in, zwei Vizepräsidenten, einen Kassier und Stellvertreter sowie einen Schriftführer und Stellvertreter zu wählen, wobei der zweite Vizepräsident grundsätzlich aus dem Kreise der außerhalb von Graz wohnhaften Mitgliedern

zu wählen ist. Zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, werden von der Hauptversammlung gewählt. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.

Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Hauptversammlung zu berichten.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt . Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der

nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die

Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. 

(3)Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4)Der Vorstand wird vom Präsidenten/In bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)Den Vorsitz führt der/die Präsident/In, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8)Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.

 Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtungen eines des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; 

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigungen von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Präsident/In führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den Präsident/In bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Präsident/In vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/In und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte

Dispositionen) des/der Präsident/In und des Kassiers/ der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/In berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Präsident/In führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Präsident/In, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/ der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

(9) Die mit diesen Funktionen betrauten Mitglieder verpflichten sich bei den monatlichen Zusammenkünften anwesend zu sein. Sollten sie drei mal hintereinander nicht teilnehmen, wird diese Funktion provisorisch an ein anderes Mitglied übertragen. Diese Übertragung tritt bei der nächsten Hauptversammlung in Kraft. 

(10) Es finden jeden Monat Zusammenkünfte statt um anfallende Vereinsangelegenheiten zu besprechen. (ausgenommen sind die Sommermonate / Ferien)

 

§ 14. Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteile. Die 

Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

 

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereins-Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der 

abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen. und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe

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